Totalschaden! Was nun?

Sicherlich kennen auch Sie diese Situation oder haben bereits davon gehört. Nachdem Sie an einer Ampel vorschriftsgemäss angehalten haben fährt Ihnen ein rücksichtsloser und unaufmerksamer Fahrer von Hinten in Ihr Auto. Was sagt die Kfz-Werkstatt dazu? Totalschaden! Wie geht es nun weiter? Wer übernimmt welchen Anteil der Kosten und benötigen Sie nun ein neues Auto?

Es gibt unterschiedliche Formen des Totalschadens. So liegt beispielsweise ein so genannter technischer Totalschaden vor, wenn eine Reparatur des Schadens unmöglich ist. Der Restwert des Fahrzeugs liegt dann bei null Euro. Auf der anderen Seite gibt es den wirtschaftlichen Totalschaden. Dieser liegt vor wenn sich eine Reparatur aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr lohnt. De Kosten der Reparatur übersteigen somit den Restwert des Autos. Es kann allerdings durchaus noch einsatzbereit sein. 

 

Gibt es Zweifel daran wer bei dem Unfall Schuld hat, so wird dies über die Versicherungen geklärt. Wer eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, hat an dieser Stelle wenigstens keine Gerichts- und Anwaltskosten zu bewältigen. Alternativ kann auch eine Verkehrsschutzversicherung abgeschlossen werden, welche deutlich günstiger ist.

 

Wie hoch die Zahlung der gegnerischen Versicherung ist hängt von dem Wiederbeschaffungswert, dem Restwert und den Reparaturkosten ab. 

Restwert und Wiederbeschaffungswert

Um den wirtschaftlichen Totalschaden Ihres Fahrzeugs feststellen zu lassen ist es notwendig den Wert des Autos feststellen zu lassen und die notwendigen Kosten einer Reparatur einschätzen zu lassen. 

 

Wiederbeschaffungswert:

Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Betrag, welcher aufgewendet werden muss um ein Fahrzeug zu kaufen, welches den gleichen Wert besitzt wie Ihres zur Zeit des Unfalls. Dieser Wert wird deutlich höher ausfallen, als wenn das Fahrzeug einfach verkauft worden wäre, da auf die Verkaufssumme ebenfalls der Zwischenhändlergewinn und die Aufwendungen des selbigen aufgerechnet werden.

Der Wiederbeschaffungswert für ein zerstörtes Auto richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Schwacke-Liste, welche oftmals im gleichen Kontext genannt wird kann an dieser Stelle schon zu einer ersten Orientierung verhelfen, bietet allerdings keine konkrete Aussage oder eine feste Grösse.

 

Restwert:

Der Restwert bezeichnet den Fahrzeugwert nach dem Zusammenstoss mit dem anderen Auto. Ein Verkauf ist zu diesem Preis noch möglich. Diese Grösse wird durch eine Schätzung eines Sachverständiger ermittelt. Sind Sie der Geschädigte, so steht es Ihnen frei, welchen Sachverständigen Sie einschalten wollen.

Fällt der Restwert des Fahrzeuges hoch aus, wird es für die Versicherung besonders günstig. Diese Tatsache kann schnell einmal zu Streit zwischen den Parteien führen. Gerichtlich wurde beschlossen, dass die Schätzungsgrundlage bereits durch das Einholen drei unterschiedlicher Angebote gebildet werden kann.

Diese Kosten werden von der Versicherung im Falle eines Totalschadens übernommen

Welchen Teil die Versicherung übernehmen muss ist häufig ein Streitthema zwischen Fahrzeughalter und der Versicherung. Von juristischer Seite ist in zwei unterschiedliche Kategorien zu unterteilen: 

 

1. Liegen die entstandenen Reparaturkosten höchstens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert

Es ist möglich trotz eines Totalschadens ein Auto reparieren zu lassen. Dies ist möglich, solange die Reparaturkosten nicht höher sind als der mögliche Wiederbeschaffungswert zuzüglich einem Aufschlag von höchstens 30 Prozent. Beachtet werden dabei lediglich die Brutto-Reparaturkosten. Der Restwert des Fahrzeugs wird an dieser Stelle nicht weiter beachtet.

 

Liegen die vorhandenen Kosten einer Reparatur in diesem Bereich, so kann der Besitzer des zerstörten Autos das Fahrzeug reparieren lassen, wenn er dieses im Anschluss noch für einen längeren Zeitraum nutzt. In der Regel sind in diesem Falle sechs Monate ausreichend. Der Anspruch auf den Ersatz der entstandenen Kosten wird allerdings bereits vor dem Nutzungszeitraum fällig.

 

Ein Beispiel

  • Wiederbeschaffungswert: 1.200 Euro
  • Reparaturkosten: 1.440 Euro (120 Prozent des Wiederbeschaffungswerts)
  • Restwert: 400 Euro

Die Versicherung ist dazu verpflichtet die 1.440 Euro Reparaturkosten zu zahlen, wenn der Geschädigte eine fachgerechte Reparatur hat durchführen lassen und das Auto noch weitere sechs Monate gefahren hat. 

 

2. Liegend die entstandenen Reparaturkosten höher als 30 Prozent des Wiederbeschaffungswerts

Sollte der Fall vorliegen, dass die Reparaturkosten höher als 30 Prozent des Wiederbeschaffungswerts eines Fahrzeugs mit gleichem Wert besitzen, ist die Versicherung davon befreit, eine Reparatur zu bezahlen. Der Geschädigte hat dann lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert und nicht auf eine Reparatur. Zusätzlich ist es der Versicherung erlaubt, den Restwert des Fahrzeugs vom zu zahlenden Betrag abzuziehen. 

 

Es ist ebenfalls nicht gestattet von der Versicherung die 130% der Reparaturkosten zu verlangen. Unsinnige und nicht wirtschaftliche Reparaturen werden an dieser Stelle nicht gefördert. Es ist lediglich die Differenz zwischen dem geschätzten Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs zu zahlen.

 

Ein Beispiel

  • Wiederbeschaffungswert: 1.200 Euro
  • Restwert: 400 Euro
  • Reparaturkosten: 2.400 Euro (entspricht 200% des Wiederbeschaffungswerts)

Die Versicherung ist in diesem Falle dazu verpflichtet den Wiederbeschaffungswert von 1.200 Euro, abzüglich des vorhandenen Restwerts von 400 Euro zu zahlen. Demnach sind es insgesamt 800 Euro, welche von der Versicherung zu zahlen sind. 

Diese weiteren Positionen müssen Ihnen Versicherungen zahlen

Sowohl im Falle eines technischen, als auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens ist die Versicherung dazu verpflichtet Ihnen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu zahlen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gibt es darüber hinaus die Besonderheit, dass Sie den Mietwagen nicht unbedingt tatsächlich auch in Anspruch nehmen müssen. Es ist Ihnen frei gestellt eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. 

 

Weiter müssen Ihnen die Versicherungen entstandene Kosten bezüglich einer eventuell notwendigen An- und Abmeldung der Fahrzeuge zahlen. Ausserdem können Sie sich die korrekte Entsorgung des zerstörten Fahrzeugs anrechnen und bezahlen lassen. 

 

Es steht Ihnen ausserdem frei, einen Ersatz der eventuell anfallenden Rechtsanwaltskosten im Zuge der Schadensregulierung zu fordern. Diese wird seitens der Versicherung übernommen, da Sie als geschädigte Person im Zuge der Waffengleichheit ein Recht darauf besitzen, einen Anwalt hinzu zu ziehen. 

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Ihr Auto hat einen technischen Totalschaden, wenn es sich nicht mehr reparieren lässt (Restwert gleich Null)
  • Ihr Auto hat einen wirtschaftlichen Totalschaden, wenn es noch einsatzbereit wäre, allerdings die Reparatur nicht lohnenswert ist, da Sie den Wert des Fahrzeugs übersteigen würde
  • Versicherungen zahlen im Falle eines Totalschadens in der Regel den Wiederbeschaffungswert und ziehen davon den Restwert des Fahrzeugs ab
  • Trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens ist es möglich, eine Reparatur durchführen zu lassen. Hierfür dürfen die Reparaturkosten maximal 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen. Ausserdem muss das Unfallfahrzeug nach der Reparatur noch weitere sechs Monate gefahren werden.
  • Liegt ein Haftpflichtfall vor, so muss die Versicherung zudem einen Mietwagen bzw. den Nutzungsausfall zahlen. Für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs wird in diesem Fall eine Frist von 14 Tagen festgesetzt. Länger wird in der Regel die Nutzung eines Mietwagens nicht gezahlt